SATZUNG
Präambel
Die LAJH e. V. stellt einen Zusammenschluss der Organisationen von Zahnärzten, Krankenkassen und von anderen Einrichtungen dar, die sich der Gemeinschaftsaufgabe Jugendzahnpflege widmen. Die LAJH e. V. strebt gemeinsame und koordinierte Maßnahmen an, die Zahngesundheit Kinder und Jugendlicher nachhaltig zu fördern und zu erhalten. § 1 Name Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Hamburg e.V., LAJH e. V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 3 Aufgaben
Aufgabe der LAJH e. V. ist die Planung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendzahnpflege. Dies geschieht insbesondere durch:
- a) Förderung der Interessen der Eltern, der Erzieher, der Kinder und Jugendlichen an der Zahngesundheit.
- b) Koordination und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.
Die LAJH e.V. wird ein flächendeckendes, systematisches und kontinuierliches zahnmedizinisches Prophylaxeprogramm für Kindergärten anstreben. Auch sollen in einer zweiten Phase entsprechende Maßnahmen an den Schulen erfolgen, soweit sie nicht durch den Schulzahnärztlichen Dienst durchgeführt werden.
Die näheren Einzelheiten werden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den zahnärztlichen Organisationen, den Krankenkassenverbänden in Hamburg und der LAJH e. V. geregelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die LAJH e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Die LAJH e. V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der LAJH e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der LAJH e. V. erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der LAJH e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können der LAJH e. V. angehören:
- die Zahnärztekammer Hamburg
- der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. — Landesverband Hamburg -
- der Freie Verband Deutscher Zahnärzte — Landesverband Hamburg
- die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg
- der AOK-Landesverband Hamburg
- der Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg-Schleswig-Holstein
- der Landesverband der Innungskrankenkassen Hamburg
- die See-Krankenkasse Hamburg
- der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. — Landesausschuss Hamburg —
Als fördernde Mitglieder können Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände, Vereinigungen, Organisationen und Unternehmen, welche Mittel für die Förderung der zahnmedizinischen Prophylaxe zur Verfügung stellen oder die Ziele der LAJH e. V. anderweitig fördern, aufgenommen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen Gründen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber der LAJH e. V. spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung für das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Die Organe der LAJH e. V. sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören die Vertreter der ordentlichen Mitglieder und der fördernden Mitglieder an.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Festlegung der endgültigen Tagesordnung b) Berufung der Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der sie entsendenden Organisationen c) Wahl der Rechnungsprüfer d) Änderung der Satzung e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des/der Geschäftsführer(s) und der Rechnungsprüfer f) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung g) Entlastung des Vorstandes und des/der Geschäftsführer(s) h) Beratung und Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes i) Auflösung der LAJH e. V. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf zusammen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies wünscht. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder von einem der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die Zahnärztekammer Hamburg hat zwei Stimmen. Die Vertreter der fördernden Mitglieder haben beratende Stimmen. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Satzung werden alle übrigen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
4 Vertretern der Zahnärztekammer Hamburg, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte - Landesverband Hamburg 4 Vertretern der Krankenkassenverbände in Hamburg.
Der Vorstand kann einen Vertreter aus dem Kreis der fördernden Mitglieder zu den Sitzungen mit beratender Stimme einladen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen. Jedes Vorstandsmitglied kann sich bei Verhinderung durch einen von ihm benannten Vertreter vertreten lassen. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Sie endet für ein Vorstandsmitglied vorzeitig bei Beendigung seiner Tätigkeit in der entsprechenden Organisation oder mit der Berufung seines Nachfolgers.
Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der oder die Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand kann Sachverständige zu seiner Beratung beiziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann schriftlich ohne Sitzung abstimmen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von vier Wochen zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung widersprochen wird.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem/den Geschäftsführer(n) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:
a) Bestellung des/der Geschäftsführer(s) b) Aufstellung des Haushaltsplanes c) Erstellung der Jahresrechnung d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern e) Einstellung des Personals Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreffen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung stellt der Vorsitzende des Vorstandes in Abstimmung mit dem/den Geschäftsführer(n) auf.
Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam Vorstand im Sinne des §26 BGB.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
§ 12 Geschäftsführer
Der/die von den zahnärztlichen Organisationen vorzuschlagende(n) Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt.
Der/die Geschäftsführer leiten die Geschäftsstelle der LAJH e. V. und führen die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er/sie sind insoweit berechtigt, über Ausgaben, die im Einzelfall einen vom Vorstand festgesetzten Betrag nicht überschreiten, zu entscheiden. Der/die Geschäftsführer führen die Beschlüsse des Vorstandes aus.
Der Vorstand kann dem/den Geschäftsführer(n) weitere Aufgaben übertragen.
Die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle befinden sich bei der Zahnärztekammer Hamburg.
§ 13 Haushaltsplan und Jahresrechnung
Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) bis zum 15. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Jahres einen Haushaltsplan auf. Die Mitgliederversammlung stellt den Haushaltsplan fest.
Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung und sorgt für die Überprüfung der Jahresrechnung durch einen Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist den Mitgliedern des Vorstandes und den ordentlichen Mitgliedern der LAJH e. V. zuzuleiten.
§ 14 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus: - einem Vertreter der zahnärztlichen Organisationen und - einem Vertreter der Krankenkassenverbände. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden jeweils von den ordentlichen Mitgliedern bestellt. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
§ 15 Entschädigung für die Tätigkeit in der LAJH e.V.
Die Tätigkeit in den Organen der LAJH e.V. ist ehrenamtlich. Die Entschädigung für die Zeitverluste, Mehraufwand und Reisekosten der Mitglieder der Organe wird von den entsendenden Mitgliedern der LAJH e. V. vorgenommen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses. Für Berater und Mitwirkende, welche nicht von den Mitgliedern der LAJH e. V. entsandt werden, bestimmt der Vorstand Art und Umfang einer etwaigen Entschädigung.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung der LAJH e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtstimmenzahl. Die im Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks noch vorhandenen finanziellen Mittel werden einer steuerbegünstigten Institution überlassen, die sich der Förderung der zahnmedizinischen Prophylaxe widmet.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister wurde am 16. September 1986 vollzogen.
Hamburg, 23. April 1986
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