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Rechtliches

  • SGB V $ 21
    Paragraph 21 des Sozialgesetzbuches, V
    Das SGB V führt in Paragraph 21 VERHÜTUNG VON ZAHNERKRANKUNGEN (Gruppenprophylaxe) aus:

    Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen.

    Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

    Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
    Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum 30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

  • Rahmenvereinbarung

    RAHMENVEREINBARUNG

    Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen insbesondere in Kindergärten und Schulen nach § 21 SGB V in Hamburg
    • Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg — zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover,
    • der BKK-Landesverband NORD — zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, — zugleich für die Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Krankenkasse,
    • die Innungskrankenkasse Hamburg,
    • die See-Krankenkasse, Hamburg,
    • der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK), Landesvertretung Hamburg,
    • der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V., Landesverband Hamburg,
    • der Freie Verband Deutscher Zahnärzte e. V., Landesverband Hamburg,
    • die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg,
    • die Zahnärztekammer Hamburg,
    • die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
    • und die Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Hamburg e.V. (LAJH)

    schließen in Anlehnung an die bundeseinheitliche Rahmenempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 26.7.1989 die folgende Rahmenvereinbarung.

    Diese Rahmenvereinbarung ersetzt gleichzeitig die Vereinbarung über die zahnmedizinische Prophylaxe in Kindergärten vom 11.6.1985 und die Rahmenvereinbarung über die Gruppenprophylaxe in Hamburger Schulen vom 24.6.1992.

    § 1 Zusammenwirken

    Die LAJH koordiniert die unter § 2 genannten Maßnahmen zur Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen und wirkt mit allen in der Gruppenprophylaxe eingebundenen Organisationen und Gremien zusammen.

    Die Aufgaben der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bleiben hiervon unbeeinträchtigt.

    § 2 Maßnahmen

    Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen erstrecken sich insbesondere auf:
    Anleitung zur systematischen Mundhygiene 
    Anleitung zur zahngesunden Ernährung 
    Aufklärung und Motivation zur Schmelzhärtung durch Fluorid-Prophylaxe.
    Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus
    Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln und durchzuführen.

    Die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe sollen Verantwortlichkeit für die Zahngesundheit wecken und auch zum regelmäßigen Zahnarztbesuch motivieren.

    Die Maßnahmen werden in Form der Gruppenprophylaxe durchgeführt. Zielgruppe sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In die Maßnahmen sollen auch die Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie die Eltern einbezogen werden.

    Die Inspektion der Mundhöhle mit Erhebung des Zahnstatus zur Kariesrisikozuordnung nach einheitlichen Standards wird zweckmäßigerweise in Form von Reihenuntersuchungen - in Schulen grundsätzlich durch die Schulzahnärzte - vorgenommen. Bei gegebener Indikation ist eine anschließende Verweisung in zahnärztliche Behandlung anzustreben.

    Die hierzu erforderlichen Abstimmungen mit der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung werden von der LAJH im Zusammenwirken mit den Gesundheits- und Umweltämtern der Bezirke vorgenommen.

    § 3 Aufgaben der LAJH

    Aufgabe der LAJH im Rahmen dieser Vereinbarung ist sowohl in inhaltlicher, organisatorischer wie finanzieller Hinsicht die Planung, Förderung und Durchführung gruppenprophylaktischer Maßnahmen in Kindergärten und Schulen. Diese Aufgabe verwirklicht sie u.a. durch die
    Förderung des Interesses der Kinder, Eltern, Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrer, Medien sowie Kindergarten- und Schulträgern an der Zahngesundheit im Rahmen der Gesundheitsförderung,
    Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen,
    Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
    Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
    Berichterstattung zur Zahngesundheit im Rahmen der Gesundheitsförderung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der zahnmedizinischen Kenntnisse.
    Maßnahmen in Kindergärten und Schulen im Sinne von § 2, die von der LAJH durchgeführt werden, erfolgen unter Anleitung einer Zahnärztin, eines Zahnarztes.

    Im Rahmen der Schwangerenvorsorge, Mütterberatung u.a. sollten (werdende) Mütter über kariesprophylaktische Maßnahmen informiert werden. Für die Erreichung dieser Zielgruppe sollte allen Multiplikatoren wie zum Beispiel Gynäkologen oder Hebammen spezielles Aufklärungsmaterial zur Verfügung gestellt werden.

    § 4 Geschäftsstelle

    Die Geschäftsstelle der LAJH liegt bei der Zahnärztekammer Hamburg.

    § 5 Neutralität

    Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen sind ohne Werbung für einzelne Beteiligte durchzuführen.

    Begleitmaterialien und Medien werden mit der Bezeichnung "Gemeinschaftsaktion der Hamburger Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg" gekennzeichnet.

    Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind zwischen der Geschäftsführung und dem Vorstand der LAJH abzustimmen.
     
    § 6 Personal
    Die für die Maßnahmen erforderlichen zahnmedizinisch fortgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der LAJH angestellt oder sind für sie freiberuflich tätig. Die Verträge sind entsprechend der fachlichen und zeitlichen Anforderungen zu gestalten.

    Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Mitarbeiterinnen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes unterliegen hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben der Gruppenprophylaxe der Weisungsbefugnis ihres Dienstherrn.

    § 7 Finanzen

    Die Freie und Hansestadt Hamburg bringt ihren Schulzahnärztlichen Dienst in diese Gemeinschaftsaufgabe ein. Eine Anlage (Protokollnotiz) zur Rahmenvereinbarung regelt die geschäftliche Grundlage. Die finanziellen Mittel für den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAJH insbesondere in den Kindergärten und Schulen tragen die Hamburger Krankenkassen nach Beschlussfassung des Haushaltsplanes der LAJH. Die Umlage dieser Kosten auf die Kassen wird nach dem Mitgliederschlüssel (KM 3 Schlüsselnummer 102) vorgenommen. (Stichtag ist der 1.10. des dem laufenden Haushaltsjahres vorausgehenden Jahres).

    Die Kosten der Geschäftsstelle der LAJH werden von den zahnärztlichen Verbänden getragen.

    § 8 Dokumentation

    Die Dokumentation und Kontrolle der gruppenprophylaktischen Maßnahmen orientiert sich an den Vorgaben, die die Partner der Bundesrahmenempfehlung einheitlich für das Bundesgebiet vorgeben.

    Die LAJH schliesst sich dieser Bundesrahmenempfehlung an und übernimmt deren Durchführung. Hierzu zählen eine Maßnahmendokumentation und eine "Erfolgskontrolle" durch eine Mundgesundheits-Studie. Die Mundgesundheitsstudie wird durch eine repräsentative Stichproben-Untersuchung erstellt. Die Studie wird alle drei Jahre wiederholt.

    Die Dokumentation des Einsatzes und der Maßnahmen der Schulzahnärztinnen und -ärzte liegt weiter bei den zuständigen behördlichen Stellen. Die anonymisierten Ergebnisse der Reihenuntersuchungen stellt die Freie und Hansestadt Hamburg mindestens 1 x jährlich der LAJH zur Verfügung. Veröffentlichungen der Dokumentation sind mit Quellenangabe vorzunehmen.

    Der Einsatz der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindergärten und Schulen wird durch die LAJH-Geschäftsstelle erfasst und ausgewertet. Die LAJH stellt der Freien und Hansestadt Hamburg mindestens 1x jährlich einen Gesamtbericht über die durchgeführten Einsätze und Maßnahmen zu.

    § 9 Inkrafttreten

    Die Vereinbarung tritt am 1.1.1995 in Kraft.

    Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
     
     
    Hamburg, 30. November 1994

    Anlage zur Rahmenvereinbarung

    1. Gesetzliche Grundlage

    Das SGB V führt in Paragraph 21 VERHÜTUNG VON ZAHNERKRANKUNGEN (Gruppenprophylaxe) aus:

    1.1 (1) 
    Die Krankenkassen haben in Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

    1.2 (2) 
    Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

    Protokollnotiz

    zur Rahmenvereinbarung § 7 (Finanzen) vom 1.1.1995 zwischen den ordentlichen Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Hamburg e.V. und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gruppenprophylaxe an Hamburger Schulen.

    Dabei ist Geschäftsgrundlage die Stellenausstattung des Schulzahnärztlichen Dienstes der Bezirksämter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rahmenvereinbarung:

    Stand November 1994:

    Stellen Schulzahnarzt 9,5
    Stellen Zahnarzthelferin 11

  • Satzung
    SATZUNG
    Präambel

    Die LAJH e. V. stellt einen Zusammenschluss der Organisationen von Zahnärzten, Krankenkassen und von anderen Einrichtungen dar, die sich der Gemeinschaftsaufgabe Jugendzahnpflege widmen. Die LAJH e. V. strebt gemeinsame und koordinierte Maßnahmen an, die Zahngesundheit Kinder und Jugendlicher nachhaltig zu fördern und zu erhalten.
    § 1 Name
    Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Hamburg e.V., LAJH e. V.
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen.
    Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

    § 3 Aufgaben

    Aufgabe der LAJH e. V. ist die Planung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendzahnpflege. Dies geschieht insbesondere durch:

    • a) Förderung der Interessen der Eltern, der Erzieher, der Kinder und Jugendlichen an der Zahngesundheit.
    • b) Koordination und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

    Die LAJH e.V. wird ein flächendeckendes, systematisches und kontinuierliches zahnmedizinisches Prophylaxeprogramm für Kindergärten anstreben. Auch sollen in einer zweiten Phase entsprechende Maßnahmen an den Schulen erfolgen, soweit sie nicht durch den Schulzahnärztlichen Dienst durchgeführt werden.

    Die näheren Einzelheiten werden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den zahnärztlichen Organisationen, den Krankenkassenverbänden in Hamburg und der LAJH e. V. geregelt.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    Die LAJH e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

    Die LAJH e. V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der LAJH e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der LAJH e. V. erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der LAJH e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft

    Als ordentliche Mitglieder können der LAJH e. V. angehören:

    • die Zahnärztekammer Hamburg
    • der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. — Landesverband Hamburg - 
    • der Freie Verband Deutscher Zahnärzte — Landesverband Hamburg
    • die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg
    • der AOK-Landesverband Hamburg
    • der Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg-Schleswig-Holstein 
    • der Landesverband der Innungskrankenkassen Hamburg
    • die See-Krankenkasse Hamburg
    • der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. — Landesausschuss Hamburg —

    Als fördernde Mitglieder können Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände, Vereinigungen, Organisationen und Unternehmen, welche Mittel für die Förderung der zahnmedizinischen Prophylaxe zur Verfügung stellen oder die Ziele der LAJH e. V. anderweitig fördern, aufgenommen werden. 

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    § 6 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen Gründen.
    Der Austritt muss schriftlich gegenüber der LAJH e. V. spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung für das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen.

    § 7 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 8 Organe

    Die Organe der LAJH e. V. sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

    § 9 Mitgliederversammlung

    Der Mitgliederversammlung gehören die Vertreter der ordentlichen Mitglieder und der fördernden Mitglieder an.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a) Festlegung der endgültigen Tagesordnung 
    b) Berufung der Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der sie entsendenden Organisationen 
    c) Wahl der Rechnungsprüfer 
    d) Änderung der Satzung 
    e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des/der Geschäftsführer(s) und der Rechnungsprüfer 
    f) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung 
    g) Entlastung des Vorstandes und des/der Geschäftsführer(s) 
    h) Beratung und Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes 
    i) Auflösung der LAJH e. V. 
    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf zusammen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies wünscht. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder von einem der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

    Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die Zahnärztekammer Hamburg hat zwei Stimmen. Die Vertreter der fördernden Mitglieder haben beratende Stimmen. Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes.

    Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Satzung werden alle übrigen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

    § 10 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus

    4 Vertretern der Zahnärztekammer Hamburg, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte - Landesverband Hamburg
    4 Vertretern der Krankenkassenverbände in Hamburg.

    Der Vorstand kann einen Vertreter aus dem Kreis der fördernden Mitglieder zu den Sitzungen mit beratender Stimme einladen.

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen. Jedes Vorstandsmitglied kann sich bei Verhinderung durch einen von ihm benannten Vertreter vertreten lassen. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Sie endet für ein Vorstandsmitglied vorzeitig bei Beendigung seiner Tätigkeit in der entsprechenden Organisation oder mit der Berufung seines Nachfolgers.

    Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    Der oder die Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

    Der Vorstand kann Sachverständige zu seiner Beratung beiziehen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann schriftlich ohne Sitzung abstimmen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von vier Wochen zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung widersprochen wird.

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem/den Geschäftsführer(n) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:

    a) Bestellung des/der Geschäftsführer(s) 
    b) Aufstellung des Haushaltsplanes 
    c) Erstellung der Jahresrechnung 
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 
    e) Einstellung des Personals 
    Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreffen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung stellt der Vorsitzende des Vorstandes in Abstimmung mit dem/den Geschäftsführer(n) auf.

    Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam Vorstand im Sinne des §26 BGB.

    § 11 Wissenschaftlicher Beirat

    Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.

    § 12 Geschäftsführer

    Der/die von den zahnärztlichen Organisationen vorzuschlagende(n) Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt.

    Der/die Geschäftsführer leiten die Geschäftsstelle der LAJH e. V. und führen die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er/sie sind insoweit berechtigt, über Ausgaben, die im Einzelfall einen vom Vorstand festgesetzten Betrag nicht überschreiten, zu entscheiden. Der/die Geschäftsführer führen die Beschlüsse des Vorstandes aus.

    Der Vorstand kann dem/den Geschäftsführer(n) weitere Aufgaben übertragen.

    Die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle befinden sich bei der Zahnärztekammer Hamburg.

    § 13 Haushaltsplan und Jahresrechnung

    Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) bis zum 15. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Jahres einen Haushaltsplan auf. Die Mitgliederversammlung stellt den Haushaltsplan fest.

    Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung und sorgt für die Überprüfung der Jahresrechnung durch einen Rechnungsprüfungsausschuss.

    Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist den Mitgliedern des Vorstandes und den ordentlichen Mitgliedern der LAJH e. V. zuzuleiten.

    § 14 Rechnungsprüfungsausschuss

    Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus:
    - einem Vertreter der zahnärztlichen Organisationen und
    - einem Vertreter der Krankenkassenverbände.
    Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden jeweils von den ordentlichen Mitgliedern bestellt.
    Der Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.

    § 15 Entschädigung für die Tätigkeit in der LAJH e.V.

    Die Tätigkeit in den Organen der LAJH e.V. ist ehrenamtlich. 
    Die Entschädigung für die Zeitverluste, Mehraufwand und Reisekosten der Mitglieder der Organe wird von den entsendenden Mitgliedern der LAJH e. V. vorgenommen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses. 
    Für Berater und Mitwirkende, welche nicht von den Mitgliedern der LAJH e. V. entsandt werden, bestimmt der Vorstand Art und Umfang einer etwaigen Entschädigung.

    § 16 Auflösung

    Die Auflösung der LAJH e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Gesamtstimmenzahl. 
    Die im Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks noch vorhandenen finanziellen Mittel werden einer steuerbegünstigten Institution überlassen, die sich der Förderung der zahnmedizinischen Prophylaxe widmet. 

    § 17 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.

    Die Eintragung in das Vereinsregister wurde am 16. September 1986 vollzogen.


    Hamburg, 23. April 1986

Die LAJH, Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Hamburg e.V., ist eine Gemeinschaftsaktion der Hamburger Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.

Hausanschrift: Möllner Landstraße 31, 22111 Hamburg
Postanschrift: Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg

Telefon: (040) 73 34 05-17
Fax: (040) 73 34 05 75